Selbstständigkeit & GbRs

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Basics: Das Gewerbe und das Amt

Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden.

Bevor alle anderen ihre Unternehmung beginnen können, muss beim zuständigen Gewerbeamt ein Gewerbe angemeldet werden.

Ihr füllt dafür ein einfaches Formular aus, bezahlt die Anmeldegebühren – und das war es dann erstmal auch schon. (Hinweis: Die Gebühren unterscheiden sich je nach Gemeinde/Stadt, in der ihr das Unternehmen gründet.)

In vielen Bundesländern gibt es bereits den „Einheitlichen Ansprechpartner“ als Webservice, bei dem ihr die Anmeldung online vornehmen könnt. Bei einigen EA-Anwendungen müsst ihr euch vorab registrieren (z. B. Hessen) bei anderen (z. B. Berlin) geht das auch ohne Vorabregistrierung. Genauso verhält es sich mit der Zahlung: Bei einigen müssen die Gebühren händisch überwiesen werden, in Berlin z. B. benötigt ihr eine Kreditkarte oder ein Konto bei einer Sparkasse oder Volksbank/Raiffeisenbank.

Das neu zu gründende Unternehmen heißt erst einmal nur wie ihr: ​$Vorname​​$Nachname​. Eine Ergänzung ist aber zulässig.

Wenn ihr hingegen eine GbR anmeldet, ist eine Ergänzung unzulässig, ihr könnt aber späterunter einer Geschäftsbezeichnung auftreten, wenn ihr den vollen Unternehmensnamen auf euren Rechnungen etc. mit abdruckt.

Es existieren im Netz sehr gute Zusammenfassungen dazu, welche Namensgebungenzulässig sind. ​

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, um zusammen Geschäfte zu betreiben. Sie zu gründen, bedarf keiner besonderen Form. Um die Gelder des Prototype Funds abzurufen, müsst ihr allerdings einen Gesellschaftsvertrag vorlegen. Dieser kann zum Glück sehr kurz ausfallen.

Der Satz „​Die o.g. Personen erklären den/die Gesellschafter/in ​{Vor- und Nachname} zum allein unterschriftsberechtigten Geschäftsführer.​“ ist vor allem dahingehend relevant, dass diese Person alleine ein Konto für die GbR eröffnen darf und nicht alle Gesellschafter*innen bei der Eröffnung anwesend sein müssen.

Da alle Gesellschafter*innen ebenso an den Verbindlichkeiten wie an den Gewinnen beteiligt sind, muss ihnen klar sein, dass diese Person alleine auch Verbindlichkeiten für die GbR aufnehmen darf.

GbR bedeutet jede*r Gesellschafter*in haftet für jede*n andere*n in unbegrenzter Höhe mit dem gesamten Privatvermögen. Eine Regelung innerhalb empfiehlt sich sehr, damit kein Gesellschafter die GbR zweckentfremden kann und innerhalb der GbRSchadensersatzansprüche geregelt sind:

Die o.g. Personen erklären den/die Gesellschafter/in XY zur/m alleinunterschriftsberechtigten Geschäftsführer/in. Diese Vollmacht bezieht sich vor allem auf Rechtsgeschäfte, die für die Abwicklung der Zuwendung notwendig sind (z.B. alleUnterlagen / Verträge mit Empfänger DLR Projektträger, Eröffnung eines Geschäftskonto, Anmeldung beim Finanzamt, Beauftragung Steuerberater*in). Die anderen Gesellschaftersind grundsätzlich über alle Rechtsgeschäfte zu informieren.

Im Innenverhältnis ist insbesondere die Zustimmung aller Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:
-Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken;
-Abschluss von Miet- und Dienstverträgen jeglicher Art;
-Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften;
-Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von € X übersteigt;
-Aufnahme neuer Gesellschafter und Erhöhung der Einlagen.

Für mehr Infos über GbR empfehlen wir z. B. diese Ressource.